Gemeinheitsteilung - Markeneinteilung


Seit dem Mittelalter waren an vielen Orten die einzelnen Marken unter den Anliegern aufgeteilt worden. Diese Tendenz machte sich seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts verstärkt bemerkbar. Im kurkölnischen Sauerland aber stand die Obrigkeit diesen Bestrebungen reserviert gegenüber und erließ sogar im Jahre 1785 ein Verbot, da man eine Zersplitterung des Waldbesitzes befürchtete. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts verbreiteten sich die ersten Ansätze von forstwissenschaftlichen Erkenntnissen, die in der Nebennutzung von Forsten von vornherein ein Übel sah. Zu diesem Zeitpunkt waren aber in Freienohl bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden.

Die Ausübung der seiner Rechte in den anderen Marken wurde Freienohl gegen Ende des 18. Jahrhunderts von den staatlichen Forstbehörden sehr erschwert bzw. ganz verwehrt. Das Aufblühen der Eisenindustrie führte zu einer starken Nachfrage nach Holzkohle. Auf der anderen Seite suchten die Landesherren ihre steigenden Ausgaben durch die Erträge aus den Forsten zu decken.. So entwickelte sich auch im Herzogtum Westfalen eine eigene Fachbehörde - das Westfälische Jagd- und Forstamt in Hirschberg.

In diesem Zusammenhang wirkte es sich für die Interessen der Einwohner Freienohls ungünstig aus, dass das Forstamt nach dem Erlass der Holzordnungen von 1590 und 1666 die der Markengenossenschaft gegenüber verantwortlichen Holzrichter verdrängt hatte und statt dessen die Marken des Arnsberger Waldes durch kurfürstliche Beamte verwalten ließ. Besondere Schwierigkeiten bereitete man der Freiheit bei der Beschaffung von Bauholz. Im Gegensatz zum Recht auf Bauholz wurde den Einwohnern Freienohls im Prinzip zugestanden, ihren Brennholzbedarf mit Fall- und Lagerholz zu decken

Die Streitigkeiten um die Freienohler Markenrechte in den drei anderen Marken wurden schließlich durch Aufteilung der Marken beigelegt. Als Entschädigung wurde der Freiheit und den Hufenberechtigten gewisse Stücke aus den drei Marken übertragen.

 

Dinscheder Mark

Nach dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung vom Jahre 1821 beantragte der Besitzer des Gutes Wildshausen, Freiherr von Sistsdorf, das Aufteilungsverfahren der Dinscheder Mark zwischen dem Forstfiskus und den Markenberechtigten, das unter dem Teilungskommissar Hüser zu Arnsberg 1823 eingeleitet und nach 13-jähriger Verhandlung und zahlreichen Prozessen im Jahre 1835 beendet war.

Die Größe der Dinscheder Mark stellte sich auf 7.413 Morgen 20 Ruten und 7 Fuß Mageburger Morgen. Nach Abzug der Fläche für Wege und Bäche betrug die reine Teilungsmasse 7.306 Morgen 151 Ruten und 20 Fuß. Hiervon erhielten:

Morgen Ruten
1. Der Forstfiskus

 1.750

-

2. Die Stadt Hirschberg

 240

-

3. Die Berechtigten an der Haar

100

-

4. Die Soester Oberbehörde

44

-

5. Die Stadt Soest

74

-

6. Die Hufenberechtigten zu Freienohl

280

-

7. Die Kötter zu Freienohl

40

-

8. Pächter Otto zu Rumbeck

199

 180

9. Schulfonds in Dinschede

140

-

10. Beerbte in Wildshausen, Dinschede, Glösingen, Oeventrop

4.438

15

Die Freienohler Hufenberechtigten und Kötter erhielten diese Abfindung als servitutfreies, jedoch steuerbares Eigentum ohne Ausgleich des Bodenrechts und des Holzbestandes und verzichteten auf alle Rechte und Ansprüche auf die Dinscheder Mark. Alle zwischen dem Fiskus und den Hufeberechtigten und Köttern beim Justizamt Arnsberg eingereichten Klagen auf Entschädigung wegen entgangener Beholzigung wurden zurückgezogen.

 

Wennemer Mark

Die Markberechtigten zu Stockhausen, Stesse, Wennemen und Bockum hatten am 6. Mai 1822 den Antrag auf Teilung der Wennemer Mark gestellt. Die lokale Untersuchung fand am 23. September 1823 mit Zustimmung des Forstinspektors Maier zu Rumbeck statt. Der Justizamtmann Hüser wurde als Teilungskommissar eingesetzt.

Die Größe der Wennemer Mark betrug insgesamt 7.399 Morgen 134 Ruten und 46 Fuß. Nach Abzug einer Fläche für Wege und Bäche blieb eine reine Teilungsmasse von 7.289 Morgen 85 Ruten und 46 Fuß.

Diese wurde wie folgt aufgeteilt:

Morgen

Ruten

Fuß

1. Fiskus

1.700

- -
2. Hirschberg

260

- -
3. Freinohler Hufenberechtigte

470

.-. -
4. Freienohler Kötter

46

- -
5. Beerbte zu Stockhausen

740

- -
6. einige Beerbte zu Wennemen

60

- -
7. Voss zu Stockhausen

13

- -
8. Kesseler zu Stockhausen

1

- -
9. Erben Grewe

2

- -
10. Förster Wunsch in Wennemen

5

141

-
11. Becker in Wennemen

2

116

-
12. Wrede Bockum

4

- -
13. Schulfonds

32

100

80

14. übrige Beerbte

3952

87

46

 

Summe

7.289

85

46

Bei Teilung der Wennemer Mark, die am 4. Dezember 1835 bestätigt wurde, mussten die Hufenberechtigten und Kötter auf alle weiteren Ansprüche verzichten.

 

Olper Mark

Die Abfindung in der Olper Mark gestaltete sich etwa anders. Hier stritt die Freiheit Freienohl mit der Markengenossenschaft um die Grenzziehung in den Distrikten Winterseite und Hömberg. Diese Distrikte wurden von beiden Teilen in Anspruch genommen.

Das Hofgericht in Arnsberg hatte durch ein Urteil von 1816 den gemeinschaftlichen Besitz bestätigt. Um diesem Zustand ein Ende zu bereiten, wurde am 23. September zwischen dem preußischen Fiskus und dem Vorstand der Freiheit Freienohl ein Vertrag abgeschlossen, wonach die Walddistrikte Hömberg und Winterseite in vier, ihrem Flächeninhalt nach gleiche Teile, abgeteilt wurden. Hiervon fielen drei der Freiheit Freienohl und der vierte dem Forstfiskus zu. Die Freiheit Freienohl musste auf alle dem Forstfiskus zugefallenen Waldanteile sowie auf alle Ansprüche auf die Olper Mark verzichten.

Wegen Nichtberücksichtigung ihrer Interessen wandten sich die Kötter und die Beilieger zu Freienohl an die Teilungskommission. Als aber der Fiskus im Jahre 1825 erklärte, die Vereinbarung sei mit dem Vorstand der Freiheit namens aller Gemeinde-Eingesessener geschlossen worden, verzichteten die Kötter auf ihre Forderungen. Die Beilieger strengten indessen einen Prozess an, in dem sie unterlagen.

 

Ablösungen

Die Spezialaufteilung der Generalanteile der Generalanteile der Hufenberechtigten zu Freienohl, die ihnen aus der Teilung der drei Marken zugefallen waren, erfolgte im Jahr 1852. Allerdings beantragten nicht alle Interessenten die Spezialteilung.

Endlich muss noch die Ablösung der Mastnutzungsrechte erwähnt werden. Durch die gerichtlichen Erkenntnisse vom 21. Januar 1860 und 5. Juni 1863 war den Hufenberechtigten zu Freienohl das Mastnutzungsrecht in den Gemeindewaldungen mit der Maßgabe zugesprochen worden, dass dasselbe zwar nicht für ein dingliches - mit dem Grundbesitz der einzelnen Hufenberechtigten verbundenes Recht - zu erachten sei, wohl aber als ein in den Hufenberechtigungen enthaltenes zu den Privatvermögen der Besitzer gehöriges, ablösbares Recht. Das Mastnutzungsrecht wurde am 1. Juli 1865 aufgehoben.

 

Links zu dieser Seite: