Die Landwirtschaflichen Verhältnisse


Vom 14. Jahrhundert bis in unsere Zeit

Wie an anderer Stelle ausgeführt, behielten die Siedler / Bauern Freienohls ihre Freiheit. Aus dem Urkundenmaterial ist nur bekannt geworden, dass im Jahre 1375 Hermann Hyllinckhof und Wernecke dey Cock ihre zwei Höfe in Freienohl dem Kloster Rumbeck verkauften. Somit war das Eigentum an diesen Höfen auf den Grundherrn übergegangen, von dem die Verkäufer ihr Gut mit Lasten, Pacht und Naturalabgaben beschwert zurückerhielten.

Die freien Bauern waren aber von Gebührenabgaben und Dienstleistungen nicht befreit, wobei man als Ausgang aller Lasten die Wehrpflicht der Freien ansehen muss. Sie konnte dort, wo sie den landwirtschaftlichen Betrieb sehr störte durch Ausrüstung und Unterhalt eines Ersatzmannes abgelöst werden. So entstanden die ersten auf den Höfen lastenden Abgaben der sogenannten „Herrenbeschwer“, die aber nie zum Zeichen der Unfreiheit wurden. Sie war vielmehr Ausdruck der Verpflichtung der Freien gegenüber dem Staat und setzte sich aus Geldabgaben (sogenannte Beden), Getreide- und Viehabgaben und bestimmten, der Wehrpflicht entsprechenden Diensten, zusammen.

Bodenbewirtschaftung

Bodenbewirtschaftung In Freienohl herrschte - wie auch in der Umgebung - die wilde Feldgraswirtschaft. Wann dieses System von der Dreifelderwirtschaft abgelöst wurde, lässt sich nicht genau ermitteln. Diese hatte sich jedenfalls bis Mitte des 19. Jahrhunderts erhalten. Auch das Vorhandensein von ewiger Weide (schlechten Gräsern und Heidekraut) lässt sich noch bis ins 19. Jahrhundert verfolgen. Was die Früchte anbelangt, welche angebaut wurden, so standen voran die Getreidearten Roggen, Gerste und Hafer. Besonders begünstigt wurde der Hafer.

Diese Vorliebe war durch die Bodenqualität und die Bewirtschaftungsart bedingt. Der vorhandene Stallmist genügte meistens nur für den Anbau von Roggen, während der Hafer auch auf weniger gutem Boden und auf Brachland ohne Düngung gedieh. Zudem verlangte der größere und vielseitigere Haferverbrauch früherer Zeiten einen größeren Anbau. Da das Roggenstroh als Streumaterial nicht ausreichte, vielfach noch mangels besserer Mittel sogar als Futter verwandt wurde, war man gezwungen, Plaggen (Heidekraut) und Laub als Streumittel zu verwenden. Daneben verwandte man als Düngemittel noch die Pottasche, die bei den abgebrannten Meilern übrig blieb. Auch mit Schafdung und Kalk wurde gedüngt.

Die Dreifelderwirtschaft - einmaliges Pflügen, Eggen, Säen und die schlechte Düngung - bewirkte, dass die Erträge gering waren.

Gemeindebesitz, Viehhaltung und Hude

Die ältesten Freienohler Familien nannten sich stolz „Pohlbürger“, weil sie seit Menschengedenken in ererbten „Pfählen“ ansässig waren. Auf Zuzug von außen legten sie keinen Wert, da dies die ohnehin mageren Verdienstmöglichkeiten noch geschmälert hätte. Darum mussten alle, die von auswärts kamen, ein Einzugsgeld zahlen. Die zugezogenen Einwohner wurden von den Pohlbürgern „Buiterlinge“ genannt (van biuten, von draußen). An der Hufenberechtigung hatten diese keinen Anteil. (Hufenberechtigung = Rechte der Markgenossen am Nutzungsrecht der Allmende / Dorfgemeinschaft)

Der Gemeindebesitz wurde in vielfacher Hinsicht genutzt. Einmal deckte er einen Teil des Holzbedarfs; dann diente er auch zur Hude.

Die Eingesessenen trieben ihr Rindvieh und ihre Schweine in einer gemeinschaftlichen Herde unter Aufsicht der vom Gemeindevorstand bestellten Hirten auf die ganze Feldmark, und zwar durften die Wiesen vom 15. Oktober bis 15. April als gemeinschaftliche Weide benutzt werden. Auf die Äcker, soweit sie nicht bestellt waren, ferner auf die Hütungen und Holzungen durfte das ganze Jahr hindurch das Rindvieh getrieben werden. Die Schweinehude, die durchaus von der Mast zu unterscheiden war, erstreckte sich auf die sumpfigen Stellen und Waldungen der Mark. Sobald die Getreideernte vorbei war, wurden die Schweine auf die Stoppeln getrieben, wo sie an den Ähren Nahrung fanden. Falls im Herbst genügend Eicheln und Bucheckern vorhanden waren und eine sogenannte Fratmast stattfinden konnte, wurde der Wald für die Schweine gesperrt. Für jede Hufe wurde vom Gemeindevorstand eine Anzahl Schweine festgesetzt, die zum Mästen in den Wald getrieben werden durften.

Ursprünglich verstand man unter einer Hufe die Hofstätte mit dem zugehörigen Acker in der Feldmark und der Markgerechtigkeit, die für den Gemeinfreien zum Unterhalt für sich und seine Familie diente. Die Größe der Hofstätte spielte keine Rolle, sofern sie nur an der Ackerflur teilhatte. Der Anteil nach der Größe des Besitzes wurde als eine, eine halbe oder eine viertel Hufe bezeichnet. Bäuerliche Anwesen von geringerem Umfange als eine Hufe wurden meistens als Kötter bezeichnet.

Fand keine Fratmast statt, dann begnügte man sich meistens mit einer sogenannten „Spregmast“. Die Bezeichnung leitete sich daher, dass in weniger fruchtbaren Jahren die Eckern mehr aus Schalen als aus Früchten bestanden.

Die neuen Bauern und Beilieger hatten für die Teilnahme an der Hütung das Beiliegergeld zu zahlen, während gegen Ende des 18. Jahrhunderts für jedes Stück Rindvieh 12 Silbergroschen und für jedes Schwein 4 Silbergroschen zur Gemeindekasse entrichtet werden mussten.

Außer der Nutzung der Feldmark waren in der Freiheitsurkunde von 1364/66 auch jeder Hausstätte in Freienohl gewisse Rechte in der Mark zu Olpe, Wennemen und Dinschede zugesichert worden. In diesen drei Marken nahmen die Eingesessenen von Freienohl - im Gegensatz zu ihrer Rechtsstellung in der eigenen Gemarkung - nicht den Status von Beerbten oder Interessenten ein (d. h. von in einer Markengenossenschaft zusammengeschlossenen Eigentümern), sondern nur von Nutzungsberechtigten.

Die Hufenberechtigten in Freienohl - einschließlich der Pfarrei und Küsterei waren es 71 - hatten das Recht, in der Dinscheder Mark das ganze Jahr hindurch mit zwei Kuhherden und mit Fohlen und Pferden zu weiden. Außerdem konnten sie gleich den übrigen Beerbten aus der Mark Bau- und Brennholz beziehen und die Schweine zur Eichen- und Buchenfratmast eintreiben. Die 15 Kötter in Freienohl, die hausgesessen und begütert genannt wurden, konnten kostenlos Brennholz abfahren. Ferner hatten sie gleich den Hufenberechtigten das Huderecht mit Rindvieh und Pferden und die Mastgerechtigkeit in den Eichen- und Buchenwaldungen.

In der Wennemer Mark übten die Freienohler Hufenberechtigten die Hude das ganze Jahr mit einer Viehherde aus; ferner durften sie einzelne mit Gras bewachsene Stellen der Mark abmähen und abernten, Heide hacken und das nötige Bau- und Brennholz beziehen. Außerdem stand ihnen während der Mastzeit eine Schweinetrift zu. Die Kötter in Freienohl hatten in der Wennemer Mark dieselben Rechte wie die Hufenberechtigten. Nach dem Urkundenmaterial trieben die Freienohler Eingesessenen zur Mast in die Dinscheder Mark und Wennemer Mark aber nur Faselschweine ein.

 

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